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   VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068   

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VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068 (https://dejure.org/2013,7908)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2013 - 11 B 12.1068 (https://dejure.org/2013,7908)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2013 - 11 B 12.1068 (https://dejure.org/2013,7908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; vom Ausstellermitgliedstaat herrührende, unbestreitbare Informationen; Mitwirkungspflicht der Beteiligten; intendiertes Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (C-419/10) das Urteil keinen Bestand mehr haben könne.

    Wie die Beteiligten richtig erkannt haben, lässt sich der streitgegenständliche Bescheid nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (C-419/10 - Hofmann - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, nicht mehr auf die in ihm enthaltene Begründung stützen.

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72).

    Die Informationen der tschechischen Behörden sind vom Senat daraufhin zu bewerten, ob diese "unbestreitbar" sind, und ob sie belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht "ins Blaue hinein", sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - NZV 2010, 321).
  • VGH Bayern, 06.07.2011 - 11 BV 11.1610

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis in

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Trotz des Wortlauts in § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ("kann erteilen") ist diese Entscheidung wie eine gebundene Entscheidung anzusehen, da dieses Ermessen nach Auffassung des Senats in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Urteil des Senats vom 6.7.2011 - 11 BV 11.1610).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Wie die Beteiligten richtig erkannt haben, lässt sich der streitgegenständliche Bescheid nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (C-419/10 - Hofmann - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, nicht mehr auf die in ihm enthaltene Begründung stützen.
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - Rn. 23).
  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2013 - 11 B 12.1068
    Zwar hat der Senat wiederholt entschieden (z.B. B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934), dass die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraussetzt, dass diese Frist bereits verstrichen ist.
  • VG Trier, 09.02.2021 - 1 L 31/21

    Im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis

    Dieses Ermessen ist jedoch nach der herrschenden Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV intendiert, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610 -, juris Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 25.03.2013 - 11 B 12.1068 -, juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

    Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a.a.O. Rn. 31).

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des EUGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 Rn. 74 f. - BayVBl 2012, 561 und v. 26.4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 90 - Blutalkohol 49, 256; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2013 - 12 ME 188/13

    Prüfungsbefugnis und Berechtigung der nationalen Behörden und Gerichte zur

    Danach kann - je nach Sachzusammenhang - unter der Terminologie "Ausstellen des Führerscheins" im Sinne der Führerscheinrichtlinie auch die "Erteilung der Fahrerlaubnis" im Sinne von § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu verstehen sein (zu allem: Bay. VGH., Urt. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 -, juris).

    Dass der Antragsteller über solche persönlichen (sowie ggf. beruflichen) Bindungen nach Tschechien verfügt(e), die es schon bei der Erteilung der Erlaubnis als gesichert erscheinen ließen, dass er dort während des Kalenderjahres 185 Tage wohnen werde (vgl. dazu: Bay. VGH, Urt. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 -, juris), hat er weder substantiiert geltend gemacht, noch ist es anderweitig ersichtlich.

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann (vgl. Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 17.12.2018, § 28 FeV Rn. 95, 98; BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris Rn. 27; U.v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris Rn. 19; U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 22; U.v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21 = juris Rn. 31; OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - ZfSch 2015, 55 = juris Rn. 16).
  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    und 28.11.2012 - insbesondere zu seinen familiären und geschäftlichen Verhältnissen - nicht vorgelegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 30/31; U.v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 33/34; U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 27 zu VG Bayreuth, U.v. 22.6.2010 - B 1 K 10.377).
  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.
  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31).
  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).
  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war oder keine 185 Tage im Kalenderjahr dort gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28; OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris).
  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 11 B 12.1326

    Ungültigkeit einer slowakischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • VG München, 27.07.2016 - M 26 S 16.2187

    Keine deutsche Fahrberechtigung nach tschechischer EU-Fahrerlaubnis ohne

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 10 K 13.00557

    Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das

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